Fazit
Grundsätzlich muss der Träger einer Freizeitmaßnahme (Kirchengemeinde, Kirchenkreis etc.) in Absprache mit den haupt- und/oder ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Vorhinein das Risiko der Personenbeförderung in Bullis/ Kleinbussen abwägen.
Fällt die Entscheidung zugunsten einer Personenbeförderung aus, so empfiehlt das Amt für Jugendarbeit die Anwendung der im Merkblatt unter Punkt 2 skizzierten Mindeststandards für Fahrzeuglenkende.
Handelt es sich bei der Personenbeförderung darüber hinaus um eine entgeltlich Leistung, d.h. der Anteil der Beförderungskosten am Teilnehmendenpreis ist höher als die reinen Betriebskosten, so sind zusätzlich die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (s. Punkt 1) zu beachten und umzusetzen.
Das Amt für Jugendarbeit der EKvW rät in erster Linie aufgrund des erhöhten Risikos eines Personenschadens und in zweiter Linie aufgrund der konzessionsrechtlichen Fragen bei Ferienfreizeiten von der Beförderung von Teilnehmenden in Bullis/ Kleinbussen ab!