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Änderungen bei der Sonderförderung coronabedingter Mehraufwand

Bereits im April wurde erstmals über die o. g. Sonderförderung informiert (s.unten). Jetzt steht fest, dass man aus dem Aufholpaket des Bundes (vgl. Nr. 19a) zusätzliche Mittel erhält. Das führt dazu, dass die bisher benannte Höchstfördersumme entfällt. Die AEJ-NRW bezuschusst bis zu 90% der anerkennungsfähigen Kosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (wenn leer dann nix)...

Für den Fall, dass die Mittel nicht ausreichen, erhält jede Zentrale Abrechnungsstelle, die einen Verwendungsnachweis eingereicht hat, mindestens 1.200 € (sofern dies nicht mehr als 90% der anerkennungsfähigen Kosten ist). Außerdem können bereits vor dem 1. April entstandene Kosten abgerechnet werden. Bitte beachtet: antragsberechtigt sind nur die Zentralen Abrechnungsstellen der AEJ-NRW (vor allem Kirchenkreise und CVJM-Kreisverbände).

Details und die Vorlage für den Verwendungsnachweis finden sich hier ...