Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Welche Konsequenzen hat das novellierte Umsatzsteuergesetz auf die Freizeitenarbeit ab dem 01.01.2021?

Das Gute kurz und knapp Vorweg: Es hat keine Auswirkungen auf die Freizeitenarbeit!

Zur Begründung: Nach § 4 Nr. 25 UStG (https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html) sind Leistungen der Träger öffentlicher und freier Jugendhilfe von der Umsatzsteuer befreit. Kirchengemeinden, Kirchenkreise etc. als juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind in der Regel als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt. Folglich sind Leistungen, die in diesem Rahmen erbracht werden (z.B. Freizeiten) von der Umsatzsteuer befreit.

Zum Thema Umsatzsteuergesetz hat die EKD eine umfassende Publikation herausgebracht (Download weiter unten). Der für die Freizeitenarbeit relevante Abschnitt wird im Folgenden auszugsweise zitiert (vgl. S. 43):

„… Darüber hinaus sind Jugendreisen, die durch die Kirchengemeinde durchgeführt werden, nach§ 4 Nummer 25 UStG generell steuerfrei. Auch die Kirchen sind steuerbefreite Leistungserbringer (Abschnitt 4.25.1. Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 UStAE). Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres. Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die den Personen, die bei den Leistungen tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe von alkoholischen Getränken.

Für Bildungsreisen kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 22 UStG in Frage. Die Leistungen sind steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Träger der Weiterbildung ist ein in § 4 Nummer 22 Buchstabe a UStG genannter Unternehmer, zum Beispiel eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kirchengemeinde) oder auch ein/e als gemeinnützig anerkannte/r Verein bzw. Stiftung.

2. Die Tagungsinhalte sind belehrender Art.

3. Die Teilnehmerbeiträge werden überwiegend dazu verwendet, die Kosten zu decken. Das gilt in jedem Fall, wenn die Reise "preisauffüllend" durch öffentliche Zuschüsse mitfinanziert wird.“

Somit ist für den Bereich der Kinder- und Jugendfreizeiten im Rahmen des „Steueränderungsgesetzes 2015“ nichts zu bedenken.

Nachfolgend findet ihr die Publikation der EKD zum Download. Die relevanten Passagen für die Freizeitenarbeit (Seite 40, 45, 56) sind in gelb markiert!

Zum Hintergrund:

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde der bisher für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand maßgebende § 2 Abs.3 Umsatzsteuergesetz (UStG) gestrichen und durch den neuen § 2b UStG ersetzt. Hiermit verbunden ist eine weitreichende Veränderung in der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von denen auch alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts betroffen sind. Der neue § 2b UStG gilt seit dem 01. Januar 2017. Seitdem gilt auf der Grundlage des neuen § 27 Abs. 22 UStG eine Übergangsregelung, die es den Betroffenen ermöglicht, die bisherige Rechtslage während eines Fünf-Jahres-Zeitraums (bis 31.12.2020) fortzuführen. Ab dem 01.01.2021 gilt dann unweigerlich das neue Umsatzsteuergesetz.