Personenbeförderung

Personenbeförderung in der Kinder- und Jugendarbeit

Personenbeförderung mit privaten PKWs

Die Personenbeförderung von Kindern und Jugendlichen mit bzw. in privaten PKWs im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wirft immer wieder Fragen auf:

Wenn ich als Ehrenamtliche*r mit meinem privaten PKW Fahrten im Rahmen meines Ehrenamtes mache, bin ich dann versichert?

Und wenn ja, was umfasst der Versicherungsschutz?

Und sind auch Kinder/ Jugendliche versichert, wenn ich sie in meinem privaten PKW mitnehme, z.B. bei der Fahrt ins Kino?

Das nachfolgende Dokument der Ecclesia gibt ausführlich Antwort auf diese Fragen.

Übrigens: Wenn Eltern Kinder/ Jugendliche in ihrem privaten PKW z.B. zum Zeltplatz fahren und wieder abholen, gelten Eltern versicherungstechnisch als "ehrenamtliche Mitarbeitende" und fallen ebenfalls unter den Versicherungsschutz.

Personenbeförderung mit Bussen/ Kleinbussen/ Bullis

Die Personenbeförderung mit Bussen/ Kleinbussen/ Gemeindebullis etc., wie sie auch im Rahmen von Gruppenreisen oftmals erfolgt, ist in zweierlei Hinsicht problematisch:

  1. Die Personenbeförderung wirft grundsätzlich konzessions- und führerscheinrechtliche Fragen auf.
  2. Das Risiko zu verunglücken und infolge dessen Personenschäden zu erleiden, ist um ein vielfaches erhöht.
  • Was ist im Hinblick auf das Personenbeförderungsgesetz zu bedenken?

  • Gilt die Fahrerlaubnisverordnung zur Fahrgastbeförderung auch für nicht-kommerzielle Freizeiten?

  • Welche Anforderungen und Mindeststandards sollten haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende als Fahrzeuglenkende erfüllen?

  • Wie sieht die versicherungstechnische Seite aus?

Um in einem kompakten Überblick Antworten auf diese und weitere Fragen zu geben, hat der Arbeitskreis Freizeiten in einem übersichtlichen Merkblatt die wesentlichsten Aspekte die es zu bedenken gibt, zusammengefasst:

Fazit

Grundsätzlich muss der Träger einer Freizeitmaßnahme (Kirchengemeinde, Kirchenkreis etc.) in Absprache mit den haupt- und/oder ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Vorhinein das Risiko der Personenbeförderung in Bullis/ Kleinbussen abwägen.

Fällt die Entscheidung zugunsten einer Personenbeförderung aus, so empfiehlt das Amt für Jugendarbeit die Anwendung der im Merkblatt unter Punkt 2 skizzierten Mindeststandards für Fahrzeuglenkende.

Handelt es sich bei der Personenbeförderung darüber hinaus um eine entgeltlich Leistung, d.h. der Anteil der Beförderungskosten am Teilnehmendenpreis ist höher als die reinen Betriebskosten, so sind zusätzlich die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (s. Punkt 1) zu beachten und umzusetzen.

Das Amt für Jugendarbeit der EKvW rät in erster Linie aufgrund des erhöhten Risikos eines Personenschadens und in zweiter Linie aufgrund der konzessionsrechtlichen Fragen bei Ferienfreizeiten von der Beförderung von Teilnehmenden in Bullis/ Kleinbussen ab!

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