Geflüchtete

Material-Padlet

 

 

Mitwirkung von Geflüchteten aus der Ukraine in der Jugendarbeit – Kinderschutz gewährleisten

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine wollen sich an der einen oder anderen Stelle ehrenamtlich in der Jugendarbeit engagieren. Aus nachvollziehbaren Gründen ist es ihnen nicht möglich, das in Deutschland erforderliche erweiterte Führungszeugnis vorzulegen. Die Arbeitsgemeinschaft Jugendschutz NRW (AJS) hat eine pragmatische Lösung für diese Fälle vorgeschlagen, die uns nicht hinter das bestehende Schutzniveau zurücktreten lässt. Nachfolgend zum Download ein Infoschreiben, eine Muster-Selbstverpflichtungserklärung und eine Muster-Selbstauskunft der AJS.

Finanzielle Förderung der AEJ-NRW

Hinweise zu finanzieller Förderung für die Mitnahme von geflüchteten Kindern und Jugendlichen zu Freizeitmaßnahmen der Ev. Jugend findet ihr hier >>>

Rechtsfragen

Das Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. hat ein erstes Papier zum Thema "Erste Hinweise zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Flucht von ukrainischen Kindern, Jugendlichen und ihren Familien nach Deutschland" veröffentlicht.

Beschluss des Jugendpolitischen Ausschusses der AEJ-NRW

Der jugendpolitische Ausschuss (JPA) der aej-nrw hat eine Stellungnahme zum Ukraine-Krieg verabschiedet und darin eine klare Verurteilung des völkerrechtswidrigen Einmarsches der russischen Armee in die Ukraine ausgesprochen.

Mitnahme von geflüchteten Kindern & Jugendlichen auf Freizeiten

Ihr plant junge Geflüchtete mit zu eurer Freizeit zu nehmen?

Ihr fragt euch, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind?

Das folgende Infoblatt gibt euch eine erste thematische Übersicht.

Teilnahme geflüchteter Kinder & Jugendlicher an Ferienfreizeiten im Ausland

Die nordrhein-westfälische Landesregierung erläutert in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 17/761) die rechtlichen Grundlagen zur Teilnahme geflüchteter Kinder an Ferienfreizeiten im Ausland. Sie verweist dabei zunächst auf § 58 Abs. 1 AsylG, wonach die Ausländerbehörde einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Landesaufnahmereinrichtung zu wohnen, nach pflichtgemäßem Ermessen die Erlaubnis erteilen kann, ins Ausland zu reisen.
Die Teilnahme an einer Ferienfreizeit stellt nach Auffassung der Landesregierung ein legitimes Interesse dar, das Bundesgebiet zu verlassen.
Sofern die Auslandsreise im Rahmen einer Schülergruppe erfolgt, weist die Landesregierung auf die Sonderregelung in § 22 Aufenthaltsverordnung hin. Danach verzichten EU-Staaten gegenseitig auf das Erfordernis eines Visums, soweit die Schüler in sogenannten Schülersammellisten eingetragen sind.

Die "Kleine Anfrage" und die detaillierten Antworten gibt es hier zum Download:

Fragen zur Gesundheitsversorgung von Geflüchteten

Die Medizinische Flüchtlingshilfe Göttingen e. V. beschreibt auf ihrem Informationsportal unter http://gesundheit-gefluechtete.info die rechtlichen Grundlagen der Gesundheitsversorgung von Geflüchteten.
Darüber hinaus informiert sie über die Möglichkeiten der Gesundheitskarte und über Behandlungen mittels Krankenschein.