Masernschutzgesetz

Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Am 14. November 2019 wurde das Masernschutzgesetz in 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen, am 20. Dezember 2019 vom Bundesrat gebilligt, so dass das Gesetz zum 01.03.2020 in Kraft tritt.

Vorbemerkung
In der Hauptsache gibt es zwei Regelungsinhalte, die dem Schutz vor Masern dienen.
Durch eine Stärkung der Impfprävention und zur Vermeidung von Ansteckung werden Anforderungen sowohl an die zu betreuenden Personen als auch an die mit der Betreuung von Personen beauftragten Mitarbeitenden gestellt.

In § 33 IfSG ist geregelt, welche Einrichtungen insbesondere von den Regelungen betroffen sind und was unter Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen ist.
Ferienlager werden dort in Absatz 5 explizit genannt. Ferienlager sind also im Sinne des Gesetzes als Gemeinschaftseinrichtung anzusehen.

Allerdings werden Ferienlager in den folgenden Paragrafen nicht in die Regelungen zur Impfpflicht einbezogen, d.h. für Freizeiten gelten nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Mitarbeitenden und auch nicht an die zu betreuenden Personen (Teilnehmenden).

NEU: Kinder- und Jugendfreizeiten fallen aber im Rahmen des Gesetzes unter den Paragrafen 36, Abs. 1, Nr. 1 und somit müssen Hygieneplänen erstellt werden, in denen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt werden. Freizeiten unterliegen somit der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Eine Arbeitshilfe zum Thema Hygiene/ Umgang mit Lebensmitteln und Muster-Hygienepläne für Freizeiten sind hier zu finden >>>

Nachfolgend zum Download ein kurzes Merkblatt zum Masernschutzgesetz und das offizielle Rundschreiben des Landeskirchenamtes: