Freizeitzulage BAT KF 41

Neuregelung des § 41 BAT-KF: Berechnung und Abgeltung von Arbeitszeit im Rahmen von Freizeiten

Seit einiger Zeit gibt es in § 41 BAT-KF eine Regelung zur pauschalen Abgeltung von Bereitschaftsdiensten für Mitarbeitende, die Freizeiten durchführen. Der Begriff „Freizeiten“ führt dabei zu Unklarheiten. Gehören dazu auch Schulungen und Konfifreizeiten? Ist die Übernahme einer Verpflichtung zur Aufsichtsführung über die Teilnehmenden Voraussetzung?
Den aktuellen Sachstand erläutert Landeskirchenrat Juhl in folgendem Rundschreiben der Landeskirche vom 07.11.2019. Ebenso zum Download für Euch das Info-Schreiben der AEJ-NRW.

Nachtrag: Mittlerweile beträgt durch Tarifanpassungen die Zulage 61,94 EUR.