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Aktuelle Hinweise zum §72a

5 Jahre nach Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes kommt es zu folgende Änderungen:

  • Erneute Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses: Bei vielen Mitarbeiter/innen dürfte in der nächsten Zeit eine turnusgemäße Wiedervorlage anstehen, denn das Führungszeugnis soll alle 5 Jahre wieder neu beantragt und vorgelegt werden. Bei Vorlage darf das Zeugnis nicht älter als 3 Monate sein. Das Datum der Wiedervorlage berechnet sich nach dem Ausstellungsdatum.
  • Straftatbestände: Aufgrund der Änderungen im Sexualstrafrecht hat sich auch der Katalog der Straftaten im §72a (1) SGB VIII leicht verändert (Vgl. dejure.org/gesetze/SGB_VIII/72a.html). Weg gefallen ist §179 StGB (durch die Neufassung des §177 StGB). Neu zum Katalog hinzugekommen ist §184i StGB.
  • Sofern in Vereinbarungen, Arbeitshilfen etc. eine Auflistung der Straftatbestände/ Paragrafen nach §72a enthalten ist, muss diese entsprechend aktualisiert werden. Dies entfällt natürlich, wenn nur auf den Gesetzestext des 72a SGB VIII verwiesen wird.