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Anerkennungsfähigkeit von Ausfall- und Stornokosten über Landesmittel/ AEJ-NRW

Im vergangenen Jahr war es möglich, unter bestimmten Voraussetzungen Stornogebühren im Rahmen der gewährten Zuwendung grundsätzlich als zuwendungsfähige Ausgaben abzurechnen.

Die Regelungen für 2021 sind aktuell in der Klärung! Sobald uns neuere Infos vorliegen, informieren wir euch!

Folgende Bedingungen gelten lt. Erlasse des MKFFI vom 13. & 16.03.2020:

  • Träger von Angeboten und Projekten, welche über den KJFP des Landes NRW gefördert werden, können ihre Stornokosten abrechnen, wenn diese unmittelbar mit dem Förderzweck zusammenhängen. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, sind zu dokumentieren. 
  • Es gilt eine allg. Schadensminderungspflicht. Es sind alle Möglichkeiten einer kostenfreien oder kostengünstigen Stornierung zu prüfen. Die Beachtung des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren und für eine mögliche Prüfung vorzuhalten. 
  • Ansprüche gegenüber (Reiserücktritts)Versicherungen sind vorrangig geltend zu machen. 
  • Kosten durch eigenes Verschulden (bspw. zu spätes Stornieren o. ä.) können nicht geltend gemacht werden. 
  • Bei der Schadenregulierung sind Eigenmittel des Trägers analog ihres prozentualen Anteils, der im Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme ausgewiesen ist, einzubringen. 
  • Werden Mehrkosten bei Umbuchung erforderlich sollte die bewilligende Behörde kontaktiert werden, um eine mögliche Realisierung zu erörtern. 

Mit anderen Geldgebern, z.B. kommunalen Jugendämtern, müssen eigene Absprachen getroffen werden.