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Auch in 2021: Ausfall- und Stornokosten sind über Landesmittel/ AEJ-NRW anerkennungsfähig

Corona-bedingte Stornokosten können auch im Jahr 2021 aus Landesmitteln (KJFP-NRW) bezuschusst bzw. abgerechnet werden. Der LWL hält an den in 2020 getroffenen Regelungen fest, denn diese haben sich in der Praxis bewährt und garantieren allen handelnden Akteuren sowohl Planungs- als auch Rechtssicherheit.

Folgende Bedingungen gelten weiterhin auch in 2021 (Vgl. Erlasse des MKFFI vom 13. & 16.03.2020):

Träger von Angeboten und Projekten, welche über den KJFP des Landes NRW gefördert werden, können ihre Stornokosten abrechnen, wenn diese unmittelbar mit dem Förderzweck zusammenhängen. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, sind zu dokumentieren. 
Es gilt eine allg. Schadensminderungspflicht. Es sind alle Möglichkeiten einer kostenfreien oder kostengünstigen Stornierung zu prüfen. Die Beachtung des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren und für eine mögliche Prüfung vorzuhalten. 
Ansprüche gegenüber (Reiserücktritts)Versicherungen sind vorrangig geltend zu machen. 
Kosten durch eigenes Verschulden (bspw. zu spätes Stornieren o. ä.) können nicht geltend gemacht werden. 
Bei der Schadenregulierung sind Eigenmittel des Trägers analog ihres prozentualen Anteils, der im Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme ausgewiesen ist, einzubringen. 
Werden Mehrkosten bei Umbuchung erforderlich sollte die bewilligende Behörde kontaktiert werden, um eine mögliche Realisierung zu erörtern. 
Mit anderen Geldgebern, z.B. kommunalen Jugendämtern, müssen eigene Absprachen getroffen werden.

Hier die beiden Schreiben des Ministeriums zum Download: