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Mitarbeitende der Kinder- und Jugendhilfe in der Gruppe 3 bei Corona-Schutzimpfungen

Die Corona-Impfverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8.2.2021 trifft eine erfreuliche Regelung zu den Mitarbeitenden der Kinder- und Jugendhilfe. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Corona-Impfverordnung gehören Personen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, zu den Personen, die mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben. Hier gehts zur Impfverordnung >>>