Nachtrag zur Änderung des §41 BAT-KF (Freizeiten)
Im Rahmen der letzten Änderung des BAT-KF §41 (Mitarbeitende, die Freizeiten durchführen) gab es jetzt noch eine Nachbesserung der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK-RWL) in Absatz 4.
Den aktuellen Sachstand erläutert Landeskirchenrat Juhl in folgendem Rundschreiben der Landeskirche vom 07.11.2019.