Einzelansicht

Auskunftspflicht von Beschäftigten in der Jugendarbeit über den Impfstatus

Seit dem 15.09.2021 sind Beschäftigte u.a. in Schulen und Ferienlagern auskunftspflichtig über ihren Impfstatus gegenüber ihren Arbeitgebern (§ 36 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz - IfSG vom 15.09.2021). In der Jugendförderung sind von dieser Regelung nur die Beschäftigten betroffen, die in Schulen und bei der Begleitung / Betreuung von Ferienlagern tätig sind. Eine arbeitgeberseitige Anfrage ist wahrheitsgemäß zu beantworten. Die Verweigerung der Aussage oder eine Falschaussage sind eine Pflichtverletzung und können sanktioniert werden. Diese Regelung gilt solange, wie der Bundestag eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" feststellt.