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Neue Regelung zum Freizeitausgleich bei Freizeiten (§41 BAT-KF)

In der Sitzung der ARK-RWL (Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission) am 23.01.2019 wurde eine Änderung der Entgeltberechnung für Mitarbeitende, die Freizeiten durchführen, beschlossen.
Bisher regelte § 41 BAT-KF für Mitarbeitende die Freizeiten durchführen, dass als Arbeitszeit 10 Stunden pro Freizeittag angerechnet werden. Bei dieser Formulierung war es nicht möglich, Zeitzuschläge zu ermitteln, die den Mitarbeitenden aber eigentlich zustehen würden.
Die Regelung wurde nun um eine Pauschale von 60 Euro pro Tag ergänzt, mit denen die Zuschläge für Bereitschaftszeiten und den Dienst zu ungünstigen Zeiten abgegolten wird.